Erhaltungssatzung: Ein Schritt zur Bewahrung oder zur Einschränkung?

Von Merlin Klinke

Um die historische Bausubstanz zu sichern, plant die Stadt Norden eine Erhaltungssatzung für den Stadtteil Lintel.

Auch Zäune und die Gestaltung der Vorgärten könnten durch die Satzung geregelt werden.

Norden Die Stadt Norden plant, den Stadtteil Lintel unter „Schutz“ zu stellen, um ortsuntypische Entwicklungen zu verhindern und den Erhalt sowie die Weiterentwicklung eines historisch und städtebaulich wertvollen Stadtteils zu sichern. Diese Entscheidung wurde am Dienstagabend im Bau- und Sanierungsausschuss von Reimar Niehoff, dem Leiter des Fachdienstes Stadtentwicklung, vorgestellt.

Straßen mit einzigartigem Charme

Lintel umfasst die Feldstraße, die Jahnstraße, die Ubbo-Emmius-Straße, die Gartenstraße und die Linteler Straße. Mit der neuen Erhaltungssatzung soll die einheitliche Gestaltung der Straßenzüge bewahrt werden. Die Gartenstraße und die Linteler Straße sind beispielsweise durch Stadtvillen geprägt, während die Feldstraße durch giebelständige Einzelhäuser mit einheitlicher Dachform auffällt. Ziel ist es, die bauliche und städtebauliche Struktur sowie die Gebäudegestalt, Dächer und Gärten zu erhalten. In der Gartenstraße soll beispielsweise die Gebäudegestalt im Stadtvillen-Typus gesichert werden, ebenso wie die Fassaden und die Vorgärten.

Laut Niehoff sollen sogenannte „Überformungen“ durch individuelle Sanierungsmaßnahmen an Gebäuden vermieden werden. In einigen Fällen wurden bereits moderne Neubauten errichtet, die nicht harmonisch in das bestehende Umfeld passen. Die Erhaltungssatzung soll daher auch den Rahmen für zukünftige Umbauten und Neubauten definieren, um die städtebauliche Einheit des Gebiets zu bewahren.

Umbauten werden Genehmigungspflichtig

Für die Eigentümer der Gebäude in Lintel bedeutet dies, dass bauliche Änderungen, Nutzungsänderungen, Abrisse und die Errichtung neuer baulicher Anlagen nach Inkrafttreten der Satzung genehmigungspflichtig sind. Ein entsprechender Antrag muss bei der Baugenehmigungsbehörde der Stadt Norden eingereicht werden, die dann prüft, ob die Erhaltungsziele durch die geplanten Maßnahmen gestört werden. Die Bauaufsicht entscheidet schließlich über die Zulässigkeit der Maßnahmen. „Es geht nicht darum, Entwicklungen zu verhindern, sondern sie zu steuern“, betonte Niehoff.

Die politische Reaktion auf die Satzung war überwiegend positiv. Wolfgang Sikken (CDU) nannte die Maßnahme einen „überfälligen Schritt“, der notwendig sei, um den „schützenswerten Stadtteil“ zu erhalten. Theo Wimberg (SPD) bezeichnete die Satzung als „einmalige Chance für Norden“. Jürgen Heckrodt (FDP) äußerte Bedenken hinsichtlich des bürokratischen Mehraufwands, den die Satzung mit sich bringen könnte, aber Stadtbaurat Christian Pohl schätzte diesen als gering ein. Sven Rogall (CDU) stimmte gegen den Vorschlag, da er der Meinung war, dass die Eigentümer zu stark eingeschränkt würden.

§ 172 BauGB

Die Präsentation, die Niehoff vorstellte, verdeutlichte die Bedeutung der Erhaltungssatzung. Diese soll gemäß § 172 BauGB die städtebauliche Eigenart eines Gebiets bewahren, die sich aus der besonderen und schützenswerten städtebaulichen Gestalt ergibt. Die städtebauliche Gestalt definiert sich durch das Ortsbild, die Stadtgestalt und die städtebauliche, insbesondere geschichtliche oder künstlerische Bedeutung der baulichen Anlagen.

Die Erhaltungssatzung legt prägende Merkmale der städtebaulichen Gestalt eines Gebiets fest, die als Grundlage für die baurechtliche Genehmigung von Anträgen dienen. Diese Merkmale umfassen beispielsweise die Gebäudehöhe, die Bauweise, die Fassadengestaltung und die Dachform. Ziel ist es, das Ortsbild und die Stadtgestalt zu schützen und gleichzeitig einen Rahmen für die zukünftige Entwicklung der baulichen Anlagen zu geben.

Die Satzung sieht vor, dass Änderungen an baulichen Anlagen, die das äußere Erscheinungsbild beeinflussen, genehmigungspflichtig sind. Innere Umbauten und Änderungen, die das äußere Erscheinungsbild nicht verändern, sind von der Genehmigungspflicht ausgenommen. Die Bauaufsichtsbehörde muss bei Genehmigungsanträgen abwägen, ob die öffentlichen Erhaltungsziele oder die privaten Interessen überwiegen.

Insgesamt soll die Erhaltungssatzung sicherstellen, dass die baulichen Anlagen in Lintel das Ortsbild und die Stadtgestalt positiv prägen und dass zukünftige bauliche Maßnahmen sich harmonisch in das städtebauliche Umfeld einfügen. Die endgültige Entscheidung über die Satzung soll am 18. Juni im Stadtrat getroffen werden.