Gütetermin vor dem Arbeitsgericht Emden gescheitert
Rechtsstreit zwischen Wirtschaftsbetrieben Norden und ehemaligem Geschäftsführer geht in die nächste Runde
Lesedauer: ca. 1min 59secEmden Den ersten Termin bei einem Streit vor dem Arbeitsgericht nennt man Gütetermin, doch von einer gütlichen Einigung sind der ehemalige technische Geschäftsführer Wolfgang Völz und die von ihm beklagten Wirtschaftsbetriebe Stadt Norden (WBN) noch weit entfernt. Der Termin vor dem Arbeitsgericht in Emden unter Vorsitz von Arbeitsrichter Eike Harm Calbow scheiterte am Donnerstag erfolglos.
Wie berichtet, hat Völz Kündigungsschutzklage gegen die außerordentliche Kündigung seines Geschäftsführerdienstvertrags eingereicht und besteht auf den Fortbestand eines früher vereinbarten ruhenden Arbeitsvertrags.
Bevor jedoch über die Rechtmäßigkeit der Kündigung entschieden werden kann, muss zunächst geklärt werden, ob das Arbeitsgericht überhaupt für die Klage zuständig ist. Der Anwalt der WBN hatte die Unzulässigkeit des Rechtswegs zum Arbeitsgericht gerügt. Denn – vereinfacht gesagt – werden Geschäftsführer nicht wie einfache Arbeitnehmer betrachtet. Für sie gilt wegen ihrer besonderen Stellung im Unternehmen der allgemeine Kündigungsschutz in der Regel nicht. Ihnen bleibt bei einem Streit mit dem Arbeitgeber meist nur der Rechtsweg über das Landgericht.
„Das ist eine spannende Rechtsfrage, die hier zu erörtern sein wird“, sagte Richter Calbow. Er gab beiden über Video aus Düsseldorf und Oldenburg zugeschalteten Rechtsanwälten die Möglichkeit, mit einem Schriftsatz auf die Zuständigkeitsrüge zu antworten. Im Anschluss werde die Kammer über die Zuständigkeit entscheiden. Dies wird voraussichtlich in fünf Wochen der Fall sein. Wann das Verfahren dann fortgesetzt wird, ist offen. Es wird unter anderem davon abhängen, ob eine der streitenden Parteien Widerspruch gegen die Einscheidung des Gerichts einlegt.
Einer von Calbow vorgeschlagenen Vermittlung mit einem unabhängigen Güterichter erteilte der Rechtsvertreter von Völz in der Sitzung bereits eine deutliche Absage. Es gehe seinem Mandanten auch um die Rehabilitationswirkung. Er vermute, dass die Kündigung politisch motiviert sei. Auch der Anwalt der Gegenseite sah derzeit keine Grundlage für eine Vermittlung. Es habe ein Gespräch zwischen den beiden Anwälten gegeben, die Positionen seien aber noch zu weit voneinander entfernt.