Osterfeuer im Brookmerland muss vorher angemeldet werden
Bis zum 9. April können noch Osterfeuer bei der Samtgemeinde Brookmerland beantragt werden. Doch es gibt klare Regeln.
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Bis zum 9. April können Osterfeuer bei der Samtgemeinde angemeldet werden. © Müller jom
Brookmerland Wer im Brookmerland am 19. April ein Osterfeuer entzünden möchte, muss dieses vorab bei der Samtgemeinde anmelden. Wie die Verwaltung bereits im Februar auf ihrer Internetseite mitteilte, ist die Anmeldung bis spätestens zum 9. April erforderlich. Nach Ablauf dieser Frist eingereichte Anmeldungen werden nicht mehr berücksichtigt.
Der Anmeldebogen sowie weitere Informationen stehen auf der Homepage der Samtgemeinde unter www.marienhafe.de oder im Rathaus zur Verfügung. Eine Rückbestätigung erfolgt nicht. Das Fehlen einer Antwort gilt als Genehmigung.
Strenge Regeln für das Abbrennen
Die Samtgemeinde hat in einem Dokument mit dem Titel „Merkblatt und Bestimmungen für das Abbrennen eines Brauchtumsfeuers (Osterfeuers)“ klare Vorgaben formuliert. Erlaubt ist lediglich das Verbrennen von pflanzlichen Materialien wie Baum- und Strauchschnitt. Wurzeln, Sperrmüll, behandeltes Holz, Reifen oder Altöl dürfen nicht ins Feuer geworfen werden.
Das Osterfeuer darf ausschließlich am 19. April zwischen 10 und 24 Uhr abgebrannt werden und muss innerhalb dieses Zeitraums vollständig erloschen sein. Zudem gilt das Osterfeuer als öffentliche Veranstaltung, weshalb jegliche Gefährdung oder erhebliche Belästigung durch Rauch, Funkenflug oder Gerüche zu vermeiden ist.
Sicherheitsabstände und Umweltschutz
Die maximale Größe eines Osterfeuers ist auf 150 Kubikmeter begrenzt. Zudem müssen Mindestabstände eingehalten werden: 50 Meter zu Gebäuden, Wallhecken, entwässerten Mooren und Heideflächen sowie 100 Meter zu Gebäuden aus brennbaren Baustoffen, öffentlichen Verkehrsflächen und Wäldern.
Zum Schutz von Tieren darf das Brennmaterial nicht vor dem 12. April gesammelt werden. Vor dem Entzünden muss das Holz zudem umgeschichtet werden, um versteckte Tiere zu schützen. Brandbeschleuniger wie Benzin oder Heizöl sind ausdrücklich verboten. Veranstalter tragen die Verantwortung für anfallende Kosten, etwa durch Feuerwehreinsätze oder Sachschäden, und dürfen die Feuerstelle erst verlassen, wenn Feuer und Glut vollständig erloschen sind.
Verstöße gegen die Vorgaben können mit Bußgeldern geahndet werden, warnt die Samtgemeinde abschließend.