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Erstellt:
14. Dezember 2025, 17:49 Uhr

Schnäppchen nur als Lockmittel?

Oft endet die Jagd nach Angeboten für den Käufer vor leeren Regalen. Wie legal ist die Vorgehensweise der Geschäft?

Lesedauer: ca. 2min 05sec
Händler dürfen nicht mit sogenannten Lockangeboten werben, die nicht oder nur in völlig unzureichender Menge verfügbar sind.

Händler dürfen nicht mit sogenannten Lockangeboten werben, die nicht oder nur in völlig unzureichender Menge verfügbar sind. © picture alliance/dpa

ostfriesland Angebotspro-spekte durchstöbern, Preise vergleichen, Einkaufszettel schreiben – und dann im Supermarkt frustriert feststellen, dass der ersehnte Schnäppchenartikel schon am Montagmorgen vergriffen ist. So oder so ähnlich ging es wohl schon fast jedem einmal.

Besonders stark reduzierte Artikel oder jene, die nur selten im Angebot erhältlich sind, sind dann heiß begehrt. Umso größer der Ärger, wenn sie bereits am ersten Angebotstag ausverkauft sind. Aber wie kann das sein - müssen Händler nicht eine bestimmte Mindestanzahl vorhalten?

Im Grunde schon, sagt der Berliner Rechtsanwalt Roosbeh Karimi: „Nur lässt sich die Mindestanzahl nicht pauschal beziffern.“ Laut Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) dürfen Händler nicht mit sogenannten Lockangeboten werben, die nicht oder nur in völlig unzureichender Menge verfügbar sind.

„In der Rechtsprechung hat sich etabliert, dass das Angebot zumindest bis zum Mittag verfügbar sein muss“, sagt Karimi. Am Morgen des ersten Angebotstages sollte Ware also grundsätzlich nicht ausverkauft sein - Händler müssen entsprechend kalkulieren und bei besonders beliebten oder sehr stark reduzierten Preisen entsprechend mehr Ware einplanen.

Es gibt kein Anrechtauf Angebotsprodukte

Ärgerlich für Kunden: Selbst wenn die Ware früher vergriffen sein sollte, haben sie keine rechtliche Handhabe und kein Anrecht darauf, das Produkt später trotzdem noch zum Angebotspreis zu erstehen. Der Grund: Das UWG gilt Rechtsanwalt Karimi zufolge nur zwischen Wettbewerbern, nicht zwischen Markt und Kunde. Deswegen seien Kunden dann auf die Kulanz oder den guten Willen eines Händlers angewiesen.

Händler sind nach dem Abverkauf eines Produktes schon früh im Angebotszeitraum zudem nicht verpflichtet, dieses noch einmal nachzubestellen.

Zwar müssen sie, „wenn nur eine geringe Produktanzahl verfügbar ist oder es zu erwarten ist, dass das Angebot schnell vergriffen sein wird, darauf bereits in der Werbung hinweisen“, sagt Roosbeh Karimi. Doch genau das stehe tatsächlich in nahezu jedem Prospekt und in jeder Anzeige.

Weiß der Händler schon im Vorfeld, dass er nur sehr wenige Angebotswaren hat und diese nur für sehr kurze Zeit ausreichen werden, muss er konkreter darüber informieren -– etwa durch Angabe der genauen Stückzahl oder einen noch deutlicheren Hinweis auf die sehr begrenzte Verfügbarkeit. dpa

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