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26. Januar 2024, 12:00 Uhr

Vorsicht vor privater Hetzjagd

Videoaufnahme bei Einbruch: Veröffentlichung ist strafbar und kann teuer werden

Lesedauer: ca. 2min 12sec
Vorsicht vor privater Hetzjagd

Norddeich Einbrecher haben in der dunklen Jahreszeit Saison. Während es im Sommer vielen Langfingern mit auf Kipp stehenden Fenstern manchmal zu leicht gemacht wird, muss im Winter mehr „Hand angelegt“ werden. So auch am 11. Januar in Norddeich. Hier besuchte ein Mann „Moders Oll Hus“ und durchwühlte Schränke und Schubladen hinter dem Tresen.

Was der Täter offenbar nicht bemerkte, war die Überwachungskamera auf Hüfthöhe, die alles aufzeichnete und beweissicher machte – auch das Gesicht des Täters. Genau damit kann die Polizei in die Fahndung einsteigen, nach dem Täter suchen und ihn zur Verantwortung ziehen.

Was aber nicht passieren darf, ist die Veröffentlichung des Videos ohne Unkenntlichmachung, beispielsweise durch Verpixeln, des Tatverdächtigen. Denn selbst wenn der Mann offenbar in flagranti erwischt wurde. Auch er hat ein Recht am eigenen Bild. Von einer Veröffentlichung wird daher abgeraten, wie auch die Polizei auf
KURIER-Anfrage bestätigt. „Das ist alles andere als ratsam. Man kann sich sogar strafbar machen“, teilt Sprecherin Wiebke Baden mit.

Hintergrund ist ein Beitrag des direkten Nachbarn Sven Rogall. Dem wurde das Video übergeben. Seit dem ist die Sequenz im persönlichen Facebook-Profil des Norder Ratsherrn zu finden, wurde unzählige Mal aufgerufen und bis gestern über 129 Mal geteilt. Zudem haben weitere Facebookmitglieder das Posting kommentiert, vorwiegend mit drohenden Worten in Richtung des Tatverdächtigen, dessen Name und zeitweiser Aufenthaltsort ebenso veröffentlicht wurden.

Von dieser Art der privaten Fahndung rät die Polizei dringend ab. „Grundsätzlich sollte man nicht nur mit der Nennung eigener Daten im Internet beziehungsweise in den sozialen Medien verantwortungsvoll umgehen, sondern auch mit den Daten anderer Personen. Das Internet ist kein rechtsfreier Raum. Anschuldigungen oder gegebenenfalls falsche Behauptungen können für den Verfasser strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen“, warnt Polizeisprecherin Baden. Eine Öffentlichkeitsfahndung mit Fotos des oder der Tatverdächtigen bleibt ausnahmslos der Polizei vorbehalten. Und auch die ist gesetzlich streng geregelt. „Die Veröffentlichung von Abbildungen eines Beschuldigten, der einer Straftat von erheblicher Bedeutung verdächtig ist, ist auch zulässig, wenn die Aufklärung einer Straftat, insbesondere die Feststellung der Identität eines unbekannten Täters auf andere Weise erheblich weniger Erfolg versprechend oder wesentlich erschwert wäre.“ (Paragraf 131b Strafprozessordnung) Ein einfacher Einbruch aber stellt – auch wenn es die betroffenen Personen naturgemäß anders sehen – normalerweise keine Straftat von erheblicher Bedeutung dar.

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