Warum Anwohner ihre Gräben reinigen müssen
Die Entwässerung muss ganzjährig und jederzeit funktionieren – die Grundeigentümer sind dabei unterhaltungspflichtig
Lesedauer: ca. 2min 07secNorden Es ist Herbst und damit der späteste Zeitpunkt, die an Grundstücken verlaufenden Entwässerungsgräben der III. Ordnung zu reinigen. Verantwortlich sind die Grundeigentümer – kontrolliert wird das vom Landkreis Aurich im Rahmen der Grabenschau. Für dieses Jahr gilt der Zeitraum vom 21. Oktober bis 15. November, in dem für das Gebiet des Landkreises Aurich die Schau der Gewässer stattfindet.
Bei den Gewässern III. Ordnung handelt es sich um Gräben, die der Entwässerung von zwei oder mehreren Grundstücken dienen und nicht von den Entwässerungsverbänden unterhalten werden. Diese Gräben sind durch die Unterhaltungspflichtigen bis zum Schautermin zu reinigen. Bei der Räumung müssen alle den normalen Querschnitt einengenden Hindernisse (Verkrautungen, Verschlammungen, Versandungen, widerrechtliche Verdämmungen) beseitigt werden. Der Aushub ist so einzuebnen, dass er nicht wieder in das Gewässer gelangen kann und keine Uferaufhöhungen entstehen. Die Verrohrungen sind zu überprüfen und erforderlichenfalls so zu reinigen, dass ein ungehinderter Wasserdurchfluss gewährleistet ist.
Auf Anfrage bei der Stadtentwässerung der Technischen Betriebe der Stadt Norden teilt eine Sprecherin mit, dass für die Pflege- und Unterhaltungsarbeiten sowie der jetzt durchgeführten Schau die Gräben vom eigenen Grundstück aus zugänglich sein müssen. Besonders wichtig ist dabei, dass die Böschungsoberkante begehbar sein muss. Hilfreich ist es dabei, die Grabenböschung mehrmals im Jahr abzumähen. Zudem darf der Grabenquerschnitt nicht eingeengt werden. Damit es erst gar nicht zum Stau kommt, muss hineinfallendes Laub laufend aus den Gräben entfernt werden.
Außerdem weist die Stadt darauf hin, dass Bauwerke (zum Beispiel Gartenhütten im Böschungsbereich, Uferbefestigungen, Verrohrungen, Pflasterflächen) genehmigungspflichtig sind. Der Landkreis Aurich, Untere Wasserbehörde, hilft bei Fragen zu Bauwerken gern weiter: Telefon 04941/16-6680 oder 04941/16-6685 oder E-Mail an agoldenstein@landkreis-aurich.de oder rsheikh@landkreis-aurich.de.
Nach jedem Starkregen und nach jedem Sturm sollten die Grundeigentümer den Graben kontrollieren, damit Äste und Unrat nicht zu einer Aufstauung führen. Entwässerungsgräben dürfen nicht in der Grabensohle bewachsen oder verkrautet sein. Wasserpflanzen in den Gräben wirken wie ein Pfropfen, der ein zügiges Abfließen des Wassers unmöglich macht und zu Aufstauungen und Überschwemmungen führt. Muss wegen nicht ordnungsgemäß erfüllter Reinigungspflicht eine Nachschau angesetzt werden, müssen die Grundeigentümer die Kosten für die Nachschau übernehmen.