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26. November 2024, 09:55 Uhr

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Geflügelpest in Dornum: Kann das Virus auch auf den Menschen überspringen?

Das Virus H5N1 wurde auf einem Putenzuchtbetrieb nachgewiesen, Tausende Tiere wurden getötet. Wie die Behörden den Ausbruch bekämpfen und was Züchter beachten müssen.

Lesedauer: ca. 2min 52sec

Dornum Auf einem Putenzuchtbetrieb in Dornum (Landkreis Aurich) wurde das hochansteckende Geflügelpestvirus H5N1 nachgewiesen. Am Montag wurden die 8.400 Tiere des Betriebs getötet, um eine weitere Verbreitung des Virus zu verhindern. Das Friedrich-Loeffler-Institut (FLI) hatte zuvor den Verdacht bestätigt, der sich bereits am Sonnabend angedeutet hatte.

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8400 Puten mussten getötet werden. © Sven Hoppe/dpa

Erste Schutzmaßnahmen und regionale Einschränkungen

Um die Verbreitung des Virus zu stoppen, richtete die Tierseuchenbehörde des Landkreises eine drei Kilometer große Schutzzone und eine zehn Kilometer umfassende Überwachungszone ein. In diesen Gebieten gelten strikte Vorgaben: Geflügel muss in Ställen gehalten werden, direkter Kontakt zu Wildvögeln ist zu vermeiden, und umfassende Hygienemaßnahmen sind verpflichtend. Transporte von Tieren und tierischen Produkten, die mit Geflügel in Kontakt geraten sein könnten, in oder aus den Sperrzonen sind untersagt.

Die Pumpsieler Straße nahe des betroffenen Hofs wurde vorübergehend gesperrt. Die Behörden betonen, dass die Überwachungszone mindestens 30 Tage aufrechterhalten bleibt, bis die Lage unter Kontrolle ist.

„Ein Albtraum für die Geflügelzucht“

„Es ist ein Albtraum“, beschreibt Tierarzt Dr. Joachim Lübbo Kleen die Lage. Das H5N1-Virus, das vor allem durch Wildvögel verbreitet wird, stellt eine permanente Bedrohung für Geflügelhalter dar. Zwar sei die Übertragung auf Menschen selten und eine Mensch-zu-Mensch-Übertragung „praktisch ausgeschlossen“, doch für landwirtschaftliche Bestände ist der Virus verheerend.

Das niedersächsische Landwirtschaftsministerium appellierte an Geflügelhalter, verstärkt auf Biosicherheitsmaßnahmen zu achten. Auffälligkeiten wie vermehrte Todesfälle oder eine geringere Futteraufnahme sollten sofort den Veterinärämtern gemeldet werden.

Ein Sicherheitsdienst kontrolliert den Zugang zum betroffenen Hof in Dornum.

Ein Sicherheitsdienst kontrolliert den Zugang zum betroffenen Hof in Dornum. © Klaassen

Beim Ausbruch der Geflügelpest gelten in einer Sperrzone (Schutzzone) und einer Überwachungszone verschiedene, gesetzlich geregelte Auflagen, um die Verbreitung des hochansteckenden Virus einzudämmen. Diese Auflagen sind in der Geflügelpest-Verordnung festgelegt und werden von den lokalen Tierseuchenbehörden durchgesetzt. Hier eine Übersicht:

Auflagen in der Sperrzone (3 Kilometer rund um den betroffenen Betrieb)

  • Stallpflicht für Geflügel
  • Alle Vögel müssen in geschlossenen Ställen untergebracht werden, um Kontakt zu Wildvögeln zu verhindern.
  • Biosicherheitsmaßnahmen
  • Strikte Hygienevorgaben, wie Desinfektion von Schuhen, Kleidung, Geräten und Fahrzeugen, die mit Geflügel in Kontakt kommen.
  • Transportverbote
  • Keine Bewegung von Geflügel, Bruteiern, Geflügelprodukten, Futtermitteln oder Mist in oder aus der Sperrzone.
  • Tierseuchenrechtliche Meldungspflichten
  • Verdächtige Krankheitsanzeichen (z. B. erhöhte Sterblichkeit, verringerte Futteraufnahme) müssen sofort gemeldet werden.
  • Einschränkungen für Jagd und andere Tätigkeiten
  • Jagd auf Wildvögel sowie andere Tätigkeiten, die Wildvögel aufschrecken könnten, sind untersagt.
  • Bestandskontrollen
  • Die Bestände werden regelmäßig durch amtliche Tierärzte untersucht.
  • Kein Verbringen von Geflügel und Produkten aus der Sperrzone
  • Verlassen der Zone ist nur in Ausnahmen nach Genehmigung erlaubt.

Auflagen in der Überwachungszone (10 km um den betroffenen Betrieb)
Stallpflicht auch hier empfohlen

  • Zwar keine strikte Pflicht, aber dringende Empfehlung, das Geflügel von Wildvögeln fernzuhalten.
  • Transportbeschränkungen
  • Transporte sind nur nach Genehmigung durch die Behörde erlaubt.
  • Registrierungspflicht
  • Alle Geflügelhalter, auch Hobbyhalter, müssen ihre Bestände bei der Behörde melden.
  • Meldung auffälliger Symptome
  • Jede ungewöhnliche Krankheit oder erhöhte Sterblichkeit muss unverzüglich gemeldet werden.
  • Einschränkungen bei Veranstaltungen
  • Märkte, Ausstellungen oder Sammeltransporte von Geflügel sind verboten.
  • Hygienemaßnahmen
  • Strikte Vorgaben zur Reinigung und Desinfektion, insbesondere für Fahrzeuge und Personen, die mit Geflügel arbeiten
  • Gemeinsame Ziele beider Zonen
  • Schutz der Geflügelbestände: Minimierung der Übertragungsrisiken von Wildvögeln oder kontaminierten Materialien.
  • Eindämmung des Virus: Unterbindung der Virusverbreitung durch Bewegungs- und Kontaktbeschränkungen.

Geflügelpest in Niedersachsen: Ein wiederkehrendes Problem

Dornum ist der erste bestätigte Fall von H5N1 in Niedersachsen seit Juli 2024. Dennoch zeigt die Bilanz der letzten Jahre, wie groß die Herausforderung durch die Geflügelpest bleibt: Im Jahr 2024 gab es landesweit bereits drei bestätigte Ausbrüche, im Jahr zuvor waren über 220.000 Tiere betroffen.

Für den Putenzuchtbetrieb in Dornum bedeutet der Ausbruch einen wirtschaftlichen Totalschaden.

Landkarte

Die Zonen im Landkreis Aurich: Hier gelten strengere Auflagen für Geflügelhalter. © Landkreis Aurich

Die Tierseuchenbehörde betont, dass die Einhaltung der Maßnahmen entscheidend ist, um die Ausbreitung des Virus zu stoppen. Neben Wildvögeln können auch Fahrzeuge, Kleidung oder kontaminierte Materialien zur Übertragung beitragen. Die Behörden überwachen deshalb die Hygienevorgaben streng.

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