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24. März 2025, 14:58 Uhr

Gericht kippt Zweitwohnungssteuer: Klatsche für Langeoogs Politik

Weil die Inselverwaltung die Berechnung der Zweitwohnungssteuer fehlerhaft angelegt hat, hat das Oberverwaltungsgericht Oldenburg jetzt die gesamte für Steuer rechtswidrig erklärt. Ursache waren handwerkliche Fehler.

Lesedauer: ca. 2min 21sec
Strandhütte

Diese Standhütte auf Langeoog ist nicht steuerpflichtig. Doch auch alle echten Zweitwohnungen auf der Insel sind durch ein Urteil des Oberverwaltungsgerichtes steuerfrei. Die Inselgemeinde hat ihre Satzung für eine Steuerpflicht nicht rechtmäßig erarbeitet. © Stromann str

Langeoog Ein Ehepaar aus Nordrhein-Westfalen hat sich erfolgreich gegen die Zweitwohnungssteuer auf der Insel Langeoog gewehrt. Das Verwaltungsgericht Oldenburg entschied, dass die Steuer für das Jahr 2024 nicht rechtmäßig ist, da die Berechnungsgrundlage der Gemeinde gegen das Gleichbehandlungsgebot verstößt.

Das Ehepaar besitzt seit einigen Jahren eine Zweitwohnung auf Langeoog. Wie viele andere Eigentümer mussten sie eine Zweitwohnungssteuer an die Inselgemeinde zahlen. Diese Steuer wird in vielen Urlaubsregionen erhoben, um von nicht dauerhaft ansässigen Eigentümern zusätzliche Einnahmen für die Gemeinde zu erzielen.

Betroffene klagten

Karte

Doch das Paar wehrte sich gegen die Höhe der Steuer und zog vor Gericht. Der zentrale Streitpunkt: Die Gemeinde Langeoog hatte die Steuer auf Basis einer umstrittenen Berechnungsmethode festgelegt, die laut dem Ehepaar nicht nachvollziehbar sei.

Das Verwaltungsgericht prüfte die Berechnung der Steuer und stellte fest, dass die zugrunde liegende Satzung unwirksam ist. Zwei Hauptprobleme wurden dabei deutlich:

Unrealistische Berechnung der Mieteinnahmen:

Die Gemeinde Langeoog berechnete die Steuer auf Grundlage der potenziellen Mieteinnahmen einer Ferienwohnung. Dabei ging sie von einer durchschnittlichen Vermietungsdauer von 210 Tagen pro Jahr aus. Das bedeutet, dass jede Zweitwohnung auf Langeoog angeblich fast sieben Monate im Jahr an Gäste vermietet wird.

Das Gericht sah diese Annahme als nicht belegt an. Die Gemeinde konnte nicht ausreichend nachweisen, dass diese Vermietungsdauer realistisch ist. Tatsächlich kann die tatsächliche Vermietungsdauer stark variieren – je nach Lage, Ausstattung und Nachfrage.

FalscheBerechnungsgrundlage für die Steuerhöhe:

Ein weiteres Problem war die Methode zur Anpassung der Steuerbeträge. Die Gemeinde nutzte den sogenannten „Verbraucherpreisindex für Beherbergungsdienstleistungen“. Dieser Index zeigt die Preisentwicklung für Hotelübernachtungen, nicht jedoch die Entwicklung der Mieten für Ferienwohnungen.

Das Gericht kritisierte, dass dieser Index nicht die tatsächlichen Kosten für die Inhaberschaft einer Zweitwohnung widerspiegelt. Er sei deshalb ungeeignet, um die Steuer realitätsnah zu berechnen.

Welche Folgen gibt es?

Mit dem Urteil ist die Satzung zur Zweitwohnungssteuer auf Langeoog insgesamt ungültig. Die Gemeinde kann also nicht mehr auf dieser Grundlage Steuern erheben.

Das bedeutet nicht nur für das klagende Ehepaar eine finanzielle Erleichterung, sondern könnte auch andere Eigentümer betreffen. Wer eine Zweitwohnung auf Langeoog besitzt und bereits Steuern gezahlt hat, könnte nun prüfen, ob eine Rückerstattung möglich ist.

Die Inselgemeinde muss nun entscheiden, ob sie eine neue, rechtssichere Regelung für die Zweitwohnungssteuer erarbeitet oder ob sie ganz auf diese Einnahmequelle verzichtet.

Steuer ist sehr häufig

In vielen deutschen Urlaubsorten und auch in großen Städten wird eine Zweitwohnungssteuer erhoben. Sie soll Gemeinden helfen, die Kosten für Infrastruktur und Dienstleistungen auszugleichen, die auch von Zweitwohnungsbesitzern genutzt werden. Doch immer wieder gibt es Streit über die Höhe, Berechnung und Ausnahmen dieser Steuer.

Das Urteil aus Oldenburg dürfte Signalwirkung haben.

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