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Erstellt:
24. Juli 2025, 08:05 Uhr

Gewässerräumung in Norden und Umgebung startet: Anlieger müssen einiges beachten

320 Kilometer Gräben werden von der Deich- und Sielacht Norderland gereinigt – was das bedeutet und was Anlieger jetzt wissen müssen.

Lesedauer: ca. 1min 55sec
Mit einem Bagger werden die Gewässer und Gräben gereinigt.

Mit einem Bagger werden die Gewässer und Gräben gereinigt. © Archivfoto

Norden Die Deich- und Sielacht Norderland beginnt ab dem 1. August mit der jährlichen Gewässerräumung im Verbandsgebiet. Betroffen sind rund 320 Kilometer Gewässer II. Ordnung – also Entwässerungsgräben und kleinere Kanäle, die für einen geregelten Wasserabfluss und den Schutz vor Hochwasser entscheidend sind.

Die Maßnahme ist gesetzlich vorgeschrieben und dient insbesondere dem Hochwasserschutz sowie dem Erhalt landwirtschaftlicher Nutzflächen. Die Reinigung erfolgt mit Baggern – entweder mit einem Löffel- oder Mähkorbgerät – grundsätzlich in Fließrichtung auf der rechten Seite des Gewässers.

Keine Entschädigung bei Schäden auf Feldern

Die Deich- und Sielacht weist ausdrücklich darauf hin, dass bei der Durchführung der Arbeiten keine Rücksicht auf bestehende Ackerkulturen oder vertragliche Vereinbarungen genommen werden kann. Entschädigungen für mögliche Ernteausfälle oder Flurschäden sind ausgeschlossen – die gesetzliche Vorsorgepflicht des Verbands hat hier Vorrang.

Anliegerpflichten: Zugang für Bagger muss gewährleistet sein

Damit die Räumarbeiten reibungslos ablaufen können, werden Anlieger gebeten, einige Vorbereitungsmaßnahmen zu treffen:

Zur gesamten Liste.

  • Alte Räumgutreste an den Böschungen müssen entfernt werden.
  • Endverrohrungen in Seitengräben sind auf Durchlässigkeit zu prüfen.
  • Zäune quer zur Böschung brauchen mind. 4 m breite Tore, die ohne Werkzeug geöffnet werden können.
  • Dränausläufe und Schläuche müssen sichtbar gekennzeichnet und freigeschnitten sein.
  • Metallstangen oder Rohre zur Markierung sind verboten – sie können Geräte beschädigen.

Uferregelungen: Was erlaubt ist – und was nicht

  • Entlang der gepflegten Gewässer gelten klare Vorschriften:
  • Im 10-Meter-Streifen ab der Böschungsoberkante sind bauliche Anlagen, Anpflanzungen, Erntegut oder Biomüll untersagt.
  • Weidezäune müssen 80 cm Abstand zur Böschung haben und intakt sein.
  • Bei Acker- und Gartengrundstücken ist ein mindestens ein Meter breiter Uferstreifen als unbewirtschaftete Grünfläche freizuhalten.

Diese Maßnahmen dienen der Funktionstüchtigkeit der Maschinen, dem Schutz der Uferbereiche und der langfristigen Sicherung der Hochwassersicherheit im gesamten Verbandsgebiet.

Weitere Informationen und Ansprechpartner finden Betroffene auf der Website der Deich- und Sielacht Norderland unter: www.deich-sielacht-norderland.de

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